staatliche Fördermittel

1. Staatliche Fördermittel – Gründerdarlehen

a) ERP – Kapital: Dieses Darlehen ist für die Gründungszeit und die erst Zeit am Markt konzipiert. Es bietet dem Gründer beispielsweise Hilfe bei der Finanzierung seiner Produktions- bzw. Verkaufslokalitäten, dem Kauf von Maschinen und Einrichtungsgegenständen oder dem Erwerb eines bereits bestehenden Unternehmens. Das ERP – Kapital steht für mittelständische Unternehmen zur Verfügung.

b + c) Dagegen stehen der „ERP-Gründerkredit – StartGeld“ und der „ERP-Gründerkredit – Universell“ der KfW Bankengruppe mit Unterstützung des ERP-Sondervermögens in einer Höhe von bis zu 100.000 € Existenzgründern, Freiberuflern sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur Verfügung.

d) Des Weiteren gibt es den KfW-Unternehmerkredit, der – wie der „ERP-Gründerkredit – Universell“ – im 2. oder 3. Jahr nach der Gründung beantragt werden kann. Dabei können für kleine und mittlere Unternehmen zusätzlich weiter vergünstigten Zinskonditionen in Frage kommen.

e) Für Kleinstunternehmen und -gründungen gibt es den Mikrokreditfonds Deutschland, mit dem die Bundesregierung Kleinstunternehmen den Zugang zu Kapital erleichtern möchte.

d) Mit dem aus Mitteln des ERP-Sondervermögens (ERP-SV) und des Europäischen Sozialfonds (ESF) refinanzierten Fonds Mikromezzaninfonds fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Beteiligungen an kleinen und jungen Unternehmen sowie Existenzgründungen

2. Fördermittel zur Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit

a) Auch die Arge kann Fördermittel zur Existenzgründung vergeben. Die Voraussetzung für eine solche Förderung durch die Arge ist, dass der Fördermittelempfänger vorher arbeitslos gemeldet war, Arbeitslosengeld I erhalten hat und diesen Zustand durch die Existenzgründung voraussichtlich beenden können wird. Dazu muss der Gründer nachweisen, dass er die nötigen Kenntnisse zur Ausübung der angestrebten selbständigen Tätigkeit und ein positives Gutachten einer fachkundigen Stelle (beispielsweise einer Industrie- und Handelskammer) über die Tragfähigkeit seines Gründungsvorhabens vorlegen können.

b) Für potentielle Gründer, die Arbeitslosengeld II (Hartz IV) beziehen kann das zuständige Hartz IV-Amt – ebenfalls unter der Bedingung, dass die Selbständigkeit den weiteren Bezug dieser Leistungen überflüssig machen wird – einen auf bis zu 24 Monate beschränkten Förderzuschuss vergeben. Neben diesem Einstiegsgeld können Existenzgründer weitere Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern beantragen.

Was Sie über staatliche Fördermittel wissen sollten